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Weitere Informationen zur Beurlaubung (FAQs)

Kann ich als Akademiestudierende/r eine Beurlaubung beantragen?

Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Kursbelegung empfohlen.

Kann ich eine Beurlaubung im ersten Fachsemester beantragen?

Nein, Beurlaubungen sind erst ab dem zweiten Fachsemester möglich. Sollten Sie das 1. Semester nicht studieren können, besteht die Möglichkeit, die belegten Studienunterlagen einfach bei Seite zu legen und im nachfolgenden Semester ohne erneut Bezugsgebühren zahlen zu müssen zu wiederholen. Sie geben dann im 2. Semester bei der jeweiligen Kursbelegung ein Wiederholerkennzeichen an.

Wann kann ich eine Beurlaubung beantragen?

Ein Antrag auf Beurlaubung vom Studium kann ab dem 2. Fachsemester an der FernUniversität innerhalb der Rückmeldefristen gestellt werden. Für ein Sommersemester ist dies in der Zeit vom 01.12. bis 31.01. und für ein Wintersemester in der Zeit vom 01.06. bis 31.07. möglich.

Kann ich eine Beurlaubung rückwirkend beantragen?

Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beurlaubung nicht möglich.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Durchführung des geplanten Studiums aufgrund einer schweren Erkrankung nicht möglich war. In diesem Fall wird aber die Kursbelegung nicht storniert, die entstandenen Gebühren werden nicht erstattet.

Kann ich im Urlaubssemester eine nicht bestandene Prüfung wiederholen?

Ja, Sie können trotz Beurlaubung nicht bestandene Prüfungen wiederholen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Kurse bzw. Module als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig). Bitte teilen Sie uns die zugehörigen Kurs-Nrn. per E-Mail mit.

Dezernat 2.1 30.01.2012
FernUni-Logo FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de