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Aktuelles - Mai 2007

„Straftatbestand Raffgier“: Moral und Rechtsprechung beim Mannesmann-Verfahren

Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff in der „Leseruni“: Kein Fall für Strafrechtler

Einem schwierigen Thema folgten die 60 Zuhörerinnen und Zuhörer gespannt in der Leseruni, die zum vierten Mal in Zusammenarbeit mit der Westfalenpost in der FernUniversität stattfand

Die ausgiebig genutzte Diskussionsmöglichkeit nach dem Vortrag „Moral und Strafrecht – Das Mannesmann-Verfahren“ zeigte es wieder: Bei diesem Thema kocht die Volksseele noch immer. Zu Recht? Dieser Frage ging Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff aus juristischer Sicht in der „Leseruni“-Reihe der Westfalenpost nach. Sie Strafrechtsexpertin sprach vor 60 Zuhörerinnen und Zuhörern in der FernUniversität in Hagen.

Anfang 2000 wurden in der Schlussphase des Übernahmekampfes zwischen der Mannesmann AG und der britischen Vodafone extreme Anerkennungsprämien und Abfindungen gezahlt. Sie führten zu einem der spektakulärsten deutschen Wirtschaftsstrafverfahren und „machten deutlich, wie schwierig es ist, der Öffentlichkeit die Unterscheidung von Recht und Moral zu vermitteln“, so die FernUni-Professorin. Zur Vereinfachung beschränkte sie sich auf die Vorwürfe gegen den Mannesmann-Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Josef Ackermann („schwere Untreue“) und den -Vorstandsvorsitzenden Dr. Klaus Esser („Beihilfe“).

Nachdem Esser durch ein deutlich verbessertes Aktien-Umtauschverhältnis eine Wertsteigerung von ca. 15 Milliarden DM erreicht hatte, kam es Anfang Februar 2000 zu der Einigung – mit 372 Milliarden DM Investitionsvolumen das weltweit bis dahin größte Wirtschaftsgeschäft. Unmittelbar danach erkannte das Aufsichtsratspräsidium der Mannesmann AG auf Vorschlag einer Großaktionärin freiwillige Anerkennungsprämien zu. Esser erhielt über eine Abfindung von 17 Mio. Euro hinaus eine Anerkennungsprämie von ca. 16 Mio. Euro. Damit sollten insbesondere seine Verdienste als Finanzvorstand (1994 bis Ende Mai 1999) und als seitheriger Vorstandsvorsitzender im Hinblick auf die gute Ertragslage, die Steigerung des Aktien- und Unternehmenswerts sowie die Leistungen im Übernahmekampf angemessen entlohnt werden.

Viele meldeten sich zu Wort, versuchten sogar, das Verfahren zu beeinflussen. Die Vorsitzende Richterin des Düsseldorfer Instanzgerichts wurde telefonisch terrorisiert und bedroht. Dass sich sämtliche Stammtische Deutschlands meldeten, habe sie nicht überrascht, wohl aber, dass sich Rechtsexperten aus allen Bereichen über die Medien äußerten. Unter den Politikern aller Parteien fand die Richterin „Stammtisch-Rechtsexperten“, die neue Straftaten wie „Sauerei“, „Schweinerei“ oder auch „Perversion“ erfanden. Prof. Zwiehoff brachte das auf den Punkt: „Gefordert wurde also eine Bestrafung wegen ‚Raffgier‘.“ Andere beschworen für den Fall einer Bestrafung eine Gefährdung des „Wirtschaftsstandortes Deutschland“.

Das LandgerichtDüsseldorf sprach alle Angeklagten frei, die Staatsanwaltschaft ging in die Revision, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf.

Geregelt wird die „Untreue“ im § 266 StGB: Hat jemand die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt er diese Pflicht und verursacht dadurch dem Vermögen einen Schaden, drohen bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe. Vorausgesetzt, er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. „Das Vorliegen des Vorsatzes bzw. der Schuld könnte hier problematisch sein, weil die Angeklagten glaubten, ihr Handeln sei erlaubt“, meint Prof. Zwiehoff. Wenn es Untreue gewesen wäre, dann sicher ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB. bis zu zehn Jahren Haft).

Problematisch beim Untreue-Tatbestand sind zahlreiche inhaltliche Unschärfen. Was z. B. heißt „Vermögensbetreuungspflicht“? Nicht § 266 StGB, sondern das Aktienrecht gibt zu den sich daraus ergebenden Pflichten Auskunft: § 87 AktG besagt vage, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds auf ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft beachten muss. Weiter heißt es im AktG zur Angemessenheit, dass der Aufsichtsrat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden habe. Maßgeblich hierfür sind Aspekte wie „Art und Größe des Unternehmens“, „Konjunkturlage“, „Zeitverhältnisse“ etc. Für einen potentiellen Täter ist also schwer abzuschätzen, ob sein Handeln strafbar ist. Eine Strafnorm muss aber eindeutig aussagen, ob man sich strafbar macht.

Gegen Esser kam nur eine Anklage wegen Beihilfe in Betracht: Täter kann nur sein, wer dem Vermögen gegenüber eine Treuepflicht hat. Die Gewährung einer Anerkennungsprämie an den Vorstandsvorsitzenden fällt jedoch gem. § 87 Abs. 1 AktG in die Kompetenz des Aufsichtsrats, der das Gesellschaftsvermögen betreut.

Einig waren sich BGH und Landgericht, dass Ackermann durch die Prämie seine aktienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Für den BGH sind solche Entscheidungen Führungs- und Gestaltungsaufgaben mit weitem Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Solange das unternehmerische Handeln von Verantwortungsbewusstsein getragen sei, sich nur am Unternehmenswohl orientiere und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhe, liege keine Pflichtverletzung vor. Jedoch differenziert der BGH bei der Bewilligung nachträglicher Sonderzahlungen danach, ob diese im Dienstvertrag vorgesehen waren. Bei Esser war dies nicht der Fall. In solchen Fällen ist die nachträgliche Bewilligung nur zulässig, soweit dem Unternehmen zugleich Vorteile zufließen. Z. B. könnte Vorständen signalisiert werden: Außergewöhnliche Leistungen lohnen sich.

Demgegenüber sei eine ausschließlich Belohnung ohne zukünftigen Nutzen eine treuepflichtwidrige Vermögensverschwendung. Das lag für den BGH hier vor: Es war alles entschieden, der höhere Unternehmenswert fixiert, der Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit stand unmittelbar bevor, das Ausscheiden der Führungskräfte in Sicht. Und Essers Leistungen – auch im Abwehrkampf – waren durch die dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen abgegolten.

Aufgehoben hat der Bundesgerichtshof die Freisprüche des Landgerichts Düsseldorf also aus juristischen Gründen. Die Höhe der Anerkennungsprämie blieb außen vor.

Wie aber konnte es zu den vorherigen Freisprüchen des Landgerichts Düsseldorf kommen, obwohl es – wie anschließend der BGH – die Bewilligung der Anerkennungsprämie aktienrechtlich für unzulässig hielt?

Für das Landgericht war nicht jede Pflichtverletzung zugleich auch strafbar. Voraussetzung für Untreue sei bei unternehmerischen Entscheidungen eine gravierende Pflichtverletzung. Hierfür sei eine umfassende Bewertung aller gesellschaftsrechtlichen Kriterien notwendig. Dabei hat das LG insbesondere die sehr gute Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung hervorgehoben, wofür Essers Leistungen zumindest mit ursächlich gewesen seien. Demnach sei eine gravierende Pflichtwidrigkeit Ackermanns nicht festzustellen. Und auch keine Beihilfe Essers.

Das sah der BGH wegen der aktienrechtlichen Pflichtverletzung anders und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Düsseldorfer Strafkammer zurück. Das Verfahren wurde im Februar 2007 gegen Geldauflagen von insgesamt 5,8 Millionen Euro auf Grund eines Verteidiger-Antrags, dem die Staatsanwaltschaft zustimmte, eingestellt. Die Angeklagten sind damit nicht vorbestraft.

Am Ende fragte Prof. Zwiehoff: „Was lernen wir aus dem Mannesmann-Verfahren?“ Jedenfalls nichts über die Angemessenheit der Vorstandsvergütungen. Die Angemessenheit hängt von zahlreichen Kriterien ab, die von Fall zu Fall variieren.

Gerd Dapprich | 09.05.2007
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