Die Sicherungsverwahrung für gefährliche jugendliche Kriminelle ist kürzlich vom Bundestag beschlossen worden. Am 12. Juli trat das Gesetz in Kraft. Es sieht vor, dass nach Verbüßung der Haftstrafe von zwei Sachverständigen auf Antrag geprüft wird, ob die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft gefährlich bleiben wird. Glauben die Sachverständigen, dass von den Jugendlichen weiterhin eine Gefährdung ausgeht, bleiben sie in Haft. Die Beantragung der Sicherungsverwahrung ist allerdings nur bei denjenigen möglich, die zu einer Haftstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wurden. Sie kann außerdem nur nach der Haftverbüßung beantragt und nicht wie im Erwachsenenrecht bereits mit dem Urteil angeordnet werden.
Bislang wurde die Sicherungsverwahrung lediglich bei Erwachsenen eingesetzt. Alle nach dem Jugendstrafrecht Verurteilten, d.h. Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren und zum Teil Heranwachsende (18-21 Jahre), kamen spätestens nach zehn Jahren Haft wieder frei.
Dr. Martin Asholt
In seinem Vortrag „Wider die präventive Hilflosigkeit. Aktuelle Reformdiskussion im Jugendstrafrecht“ stellte Dr. Martin Asholt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen, die Argumentationslinien von Gesetzgeber und Fachöffentlichkeit zum Thema Jugendstrafrecht vor. Während der Gesetzgeber immer härtere Gesetze wie die oben beschriebene Sicherungsverwahrung erlässt, warnen Rechtswissenschaftler, Kriminologen sowie Sozial- und Erziehungswissenschaftler vor einem zu harten Jugendstrafrecht. Asholt, tätig im Lehrgebiet für Strafrecht, Strafprozessrecht und juristische Weiterbildung von Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum, setzt sich ebenfalls für ein milderes Jugendstrafrecht ein.
„Staat muss erziehungs- und zivilrechtlich aktiver werden“
„Nach Jugendstrafrecht Verurteilte bekommen zum Teil härtere Strafen als Erwachsene“, erklärt er. Wenn einige von ihnen in Zweifelsfällen auch nach Erwachsenenrecht verurteilt werden könnten, wird oft tatsächlich das Erwachsenenrecht angewendet, damit die Heranwachsenden mildere Strafen erhalten. „Die Gerichtsverfahren von Jugendlichen verlaufen darüber hinaus meist informell“, kritisiert der 31-jährige den Umgang mit diesen Straftätern. Sie würden sofort geduzt, häufig werde ihnen die Anklageschrift nicht vorgelesen. „Es wird zu schnell strafend reagiert“, hat Asholt festgestellt. „Jugendliche werden sofort als Täter gesehen, auch wenn sie noch gar nicht verurteilt worden sind, also noch gar nicht bewiesen wurde, dass sie straffällig geworden sind.“
Da Jugendliche noch in ihrer Entwicklung stehen, ist Kriminalität bei ihnen oft nur eine Phase, viele führen später ein gänzlich straffreies Leben. Experten sprechen von einem Kurvenverlauf und stützen sich dabei teilweise auf sozialwissenschaftliche Studien. Statistisch gesehen steigt ab einem Alter von etwa 14 bis 15 Jahren die Kriminalität an und flacht in einem Alter zwischen 20 und 23 Jahren wieder ab. Viele Jugendliche haben darüber hinaus oft nicht die nötige Vernunft bzw. Reife, um die Folgen ihres Handelns richtig abschätzen zu können. Ihnen mit härteren Strafen zu drohen, hält Asholt weder für effektiv noch für gerecht: „Nicht jeder sensible Bereich wird dadurch geschützt, dass man ihn ins Strafrecht hinein holt. Das Strafrecht ist keine Wunderwaffe.“ Der Staat müsse vielmehr seine Grenzen erkennen und erziehungs- und zivilrechtlich aktiver werden. „Stehen die Jugendlichen vor dem Richter, ist es im Grunde genommen, sowieso schon zu spät“, findet er. Stattdessen müsse sich die „Kriminalitätsbekämpfung“ darauf konzentrieren an deren Ursachen anzusetzen, statt die Jugendlichen – und damit die Symptome – zu behandeln.
Angemessenes Strafmaß
In besonders schweren Fällen wie zum Beispiel im Fall der beiden jungen Männer, die in einer Münchner U-Bahn-Station einen Pensionär angriffen und schwer verletzten, hält er die Anwendung des Jugendstrafrechts und hohe Strafen für angemessen. Eine Begrenzung der Höchststrafe auf sieben bis acht Jahreist für ihn jedoch unumgänglich, höhere Strafen hält er für nicht gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit setze eine Verantwortlichkeit voraus, die den Jugendlichen für ihr Handeln jedoch nicht zugeschrieben werden könne. Dieses Verantwortungsdefizit müsse sich folglich im Strafmaß niederschlagen.
„Vor allem sollten die Strafen nicht künstlich verlängert werden mit der Begründung, dies diene der Resozialisierung der Jugendlichen“, unterstreicht Asholt seinen Standpunkt. Es sei nicht Aufgabe der Strafe an sich, die Leute zu besseren Menschen zu machen: „Resozialisierungsangebote muss es natürlich geben, aber man darf nicht jemanden zu drei bis vier Jahren Haft verurteilen, nur damit er im Gefängnis in Ruhe seine Ausbildung machen kann“, stellt der Jurist klar. „Jeder sollte soviel Strafe bekommen wie er verdient, nicht mehr.“
Martin Asholt hat in Bochum und Münster Jura mit dem Schwerpunkt Strafrecht studiert und an der FernUniversität in Hagen bei Prof. Vormbaum promoviert. Nach seinem Referendariat am Landgericht Duisburg ist er seit Anfang 2008 Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Lehrgebiet für Strafrecht, Strafprozessrecht und juristische Zeitgeschichte. Mit seinem Vortrag präsentierte er sich dem erweiterten Fakultätsrat, um den Habilitandenstatus zu erlangen. Dieser stimmte seinem Antrag einstimmig zu.
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