Glaubt man Medienberichten, findet häusliche Gewalt überwiegend in einkommensschwachen Familien statt. Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock vom Lehrgebiet für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht der FernUniversität in Hagen sieht darin ein Vorurteil. „Gewalt existiert in allen Schichten der Gesellschaft, wenngleich bestimmte Faktoren wie beispielsweise ein niedriges Einkommen, Alkoholabhängigkeit oder schwere Stresssituationen das Risiko erhöhen.“ Im Rahmen der Aktionswochen zur Wanderausstellung „Rosenstraße 76“ sprach die Juristin in der Veranstaltungsreihe „Frauen im Gespräch“ über „Gewalt in der Familie – Möglichkeiten und Grenzen effektiven Rechtsschutzes.“ Über „die praktische Anwendung des Gewaltschutzgesetzes in Hagen“ berichtete im Anschluss Christiane Buss, Leiterin der Abteilung Kriminalprävention und Opferschutz der Polizei Hagen.
Referierten in der Reihe "Frauen im Gespräch" über das Gewaltschutzgesetz und seine praktische Anwendung: Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock (l.) von der FernUni in Hagen und Christiane Buss von der Polizei Hagen
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)“ hat die Bundesregierung 2002 ein deutliches Signal gegen die Verharmlosung von Gewalt im privaten Bereich gesetzt. Gerichte können den Opfern nun schnell und effektiv helfen. Schon bei der Androhung von Gewalt kann das Opfer jetzt eine zivilrechtliche „Schutzanordnung“ beantragen, also zum Beispiel den Täter (es kann genauso eine Täterin sein) aus der gemeinsamen Wohnung weisen lassen. „Diesen präventiven Schutz vor Gewalt kann das repressive Strafrecht naturgemäß nicht leisten“, so Prof. Völzmann-Stickelbrock.
Das GewSchG ist geschlechtsneutral formuliert und auf alle Formen von Lebensgemeinschaften anwendbar. Der Begriff „Gewalt“ umfasst dabei nicht nur den körperlichen, sondern auch den seelischen Aspekt. Darunter fällt zum Beispiel das so genannte „Stalking“, das wiederholte Nachstellen und Verfolgen einer Person, sei es in der Wohnung, am Arbeitsplatz, durch Anrufe, E-Mails oder Faxe. Strafrechtlichen Schutz vor „Stalking“ bietet § 238 des Strafgesetzbuches. Das Gesetz nennt Anordnungen, die das Gericht zum Schutz des Opfers festsetzen kann – etwa das Verbot, sich dem Opfer zu nähern oder dessen Wohnung zu betreten.
Selbst als alleiniger Mieter oder Hauseigentümer ist es der Schläger, der das gemeinsame Zuhause verlassen muss. Das Opfer hat damit die Möglichkeit, zumindest für eine gewisse Zeit in seiner vertrauten Umgebung zu bleiben. Ist es selbst alleiniger Mieter oder Eigentümer, muss der Täter endgültig seine Sachen packen. Gibt es ein gemeinsames Mietverhältnis, entscheidet das Gericht individuell, wie lange er die Wohnung nicht betreten darf. Maximal kann das Verbot für ein Jahr ausgesprochen werden. Hält er sich nicht an die Anordnung, muss er mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.
Nur in Ausnahmefällen ist es der Täter, der bleiben darf. Zum Beispiel dann, wenn er aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf die behindertengerechte Ausstattung seines Wohnraumes angewiesen ist. Aber nicht nur in diesen Fällen ist es sinnvoll, das Opfer in einer entsprechenden Hilfseinrichtung unterzubringen. „Viele bedrohte oder geschlagene Frauen fühlen sich im Frauenhaus sicherer als in der gemeinsamen Wohnung. Zwar können verstärkte Streifenkontrollen der Polizei auf uneinsichtige Täter abschreckend wirken, eine 24-Stunden-Überwachung können wir aber natürlich nicht leisten“, betonte die Hagener Kriminalkommissarin Christiane Buss.
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des GewSchG wurden in einigen Bundesländern, so auch in NRW, die Polizeigesetze modifiziert. „In akuten Konfliktsituationen mit Gewaltausübung oder -androhung können wir dem Täter jetzt sofort für zehn Tage den Zutritt zu der gemeinsamen Wohnung untersagen“, begrüßte Buss die Neuerung. Problematisch sei es, wenn das Opfer in diesem Zeitraum keine zivilrechtliche Schutzanordnung beantragt. Dann ist die Tür für den Täter automatisch wieder geöffnet.
Für beide Referentinnen verbessert das Gesetz die Situation der (potenziellen) Opfer. „Fundierte Aussagen zu seiner Effektivität können aber noch nicht getroffen werden, dafür liegen noch keine ausreichenden empirischen Daten vor“, so Völzmann-Stickelbrock. Sicher sei aber, dass ein Optimum an Schutz und Hilfe für Gewaltopfer auch mit dem Gewaltschutzgesetz noch nicht erreicht sei.
„Wünschenswert wären beispielsweise staatlich finanzierte Einrichtungen, die ohne Strafverfolgungszwang, dem die Polizei unterliegt, beraten können“, so Buss. Beide Expertinnen warnten davor, als Folge des Gewaltschutzgesetzes die Anzahl der aktuell 435 Frauenhäuser in Deutschland zu reduzieren. „Oft steht hinter einem Täter ein ganzer Clan. Da bringt es der Frau wenig, wenn ihr Mann der Wohnung verwiesen wird. Für sie bleibt dann oft nur die Flucht in ein Frauenhaus“, unterstrich Buss.
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