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Aktuelles - Februar 2010

„Urheberrecht muss für die Wissenschaft handhabbar sein“

FernUni-Bibliothek beteiligt sich aktiv an aktueller Diskussion um Urheberrechtsreform

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Seit 1965 ist das derzeit geltende Urheberrecht in Kraft. Zwei „Körbe“, d.h. zwei Reformen, hat es bereits gegeben. „Über die Inhalte eines dritten Korbes wird derzeit kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite stehen die Interessen der Wissenschaft und Öffentlichkeit, auf der anderen die der Verleger. Wir wünschen uns ein handhabbares Urheberrecht, das diese Interessen in Einklang bringt“, erklärt Dr. Eric Steinhauer, Dezernent für Medienbearbeitung der Universitätsbibliothek der FernUniversität (UB). Der Bibliotheksjurist beobachtet die Entwicklungen im deutschen Urheberrecht und bringt die Interessen der UB und damit der Studierenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der FernUni in die aktuelle Diskussion ein. Steinhauer hat z. B. das Eröffnungsreferat „Die Publikationsfreiheit des Wissenschaftlers: Grundrecht oder Befindlichkeit?” bei der Göttinger Urheberrechtstagung 2009 gehalten.

Dr. Eric Steinhauer: "Wir wünschen uns ein handhabbares Urheberrecht, das die Interessen von Wissenschaft, Öffentlichkeit und Verlegern in Einklang bringt."

Rückblick: Erster und zweiter „Korb“

Der „Erste Korb“, wurde 2003 verabschiedet. Er regelt unter anderem das Recht, Teile von Werken innerhalb geschlossener Nutzergruppen für Forschung und Lehre über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Anfang 2008 folgte der „Zweite Korb“. Wichtig für Studierende war, dass nun Bibliotheken ihre Bestände an eigens dafür eingerichteten Leseplätzen in elektronischer Form wiedergeben durften. Der Haken dabei: Besitzt die Bibliothek fünf Exemplare eines Buches, darf sie es auch an fünf Leseplätzen in elektronischer Form zeigen. Hat sie nur eins, gibt es das Buch auch nur an einem Leseplatz.

Die zweite wichtige Regelung betrifft den Dokumentenlieferdienst von Bibliotheken, der nun auch in sonstiger elektronischer Form, also z. B. per Mail oder durch die Bereitstellung als Download gestattet ist. Aber auch hier gibt es „Stolpersteine“. Es handelt sich nicht um eine uneingeschränkte Erlaubnis, Dokumente in elektronischer Form zu versenden bzw. zum Download bereit zu stellen. Dr. Steinhauer: „Nur wenn sie zur Veranschaulichung in der Lehre oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden.“ Außerdem gibt es eine zweite Einschränkung: Sobald der Anbieter, also zum Beispiel der Verlag, die Dokumente selbst zu einem angemessenen Preis in elektronischer Form zu Verfügung stellt, dürfen Bibliotheken diesen Dienst für das Dokument nicht mehr anbieten.

Was soll der „Dritte“ Korb beinhalten?

Was müsste also ein dritter „Korb“ bringen? Steinhauer: „Bibliotheken müssen zum Beispiel das Recht haben, ihre Bestände zu digitalisieren und ihren angemeldeten Nutzern auch über das Internet zugänglich zu machen – so wie der Internetdienst Google es bereits mit vielen Büchern macht. Nur wenn Bibliotheken gleichziehen, können Medienbrüche in einer zukünftig nahezu ausschließlich digital arbeitenden Wissenschaft vermieden werden.“

Gerade FernUni-Studierende sollten die Gelegenheit haben, Bücher online abzufragen und durchzuarbeiten. „Mal eben abends nach der Arbeit nach Hagen fahren, das ist nur ganz wenigen unserer Studierenden möglich“, betont Steinhauer. Deshalb kann das Thema „Elektronischer Leseplatz“ insbesondere mit Blick auf Regional- und Studienzentren der FernUni durchaus interessant werden. Studierende hätten dann in Wohnortnähe die Möglichkeit, ausgewählte und auf die belegten Kurse zugeschnittene Bestände der Hagener UB uneingeschränkt am elektronischen Leseplätzen einzusehen. Sie müssten sie nicht per Post bestellen und darauf hoffen, dass nicht alle Exemplare bereits ausgeliehen sind – eine enorme Erleichterung. Am liebsten wäre Dr. Steinhauer aber, die Werke den Studierenden am heimischen Schreibtisch zur Verfügung zu stellen. „Das geht nach geltendem Recht allerdings nur im Rahmen kostenpflichtiger Lizenzen.“

Auf der anderen Seite stehen die Urheber wissenschaftlicher Texte. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen ihre Texte publizieren. Grundsätzlich entscheiden sie selbst darüber, welche Nutzungsrechte sie Verlagen an ihren Texten einräumen. Damit sie diese Entscheidung in für sie selbst optimaler Weise treffen können, müssen sie sich erst einmal durch den „Dschungel“ des aktuellen Urheberrechts kämpfen. „Das Urheberrecht muss deshalb klar und handhabbar werden. Es muss vor allem gewährleisten, dass wissenschaftliche Publikationen für das wissenschaftliche Arbeiten angemessen leicht verfügbar sind“, unterstreicht Steinhauer die Position der UB. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssten deshalb ein Zweitveröffentlichungsrecht erhalten, um ihre Forschungsergebnisse nicht nur über Verlage, sondern auch selbst der Fachöffentlichkeit frei zugänglich im Internet präsentieren zu können.

Manuela Feldkamp | 12.02.2010
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