Hinweis der Redaktion: Die nachfolgend veröffentlichte Stellungnahme der FernUniversität zum Referentenentwurf des NRW-Hochschulfreiheitsgesetzes gibt den Stand der Meinungsbildung in der Universität Ende April 2006 wieder. Gleiches gilt für den Stand der Überlegungen in der Landesregierung, in die die Stellungnahmen der nordrhein-westfälischen Hochschulen einfließen sollen. Das endgültige Gesetz wird keinesfalls mit dem Referentenentwurf 1:1 übereinstimmen.
Weitere Informationen:
der NRW-Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz [externer Link]
Die FernUniversität in Hagen nimmt nach ausführlicher Diskussion im Senat und weiteren internen Beratungen zum Referentenentwurf des Hochschulfreiheitsgesetztes wie folgt Stellung:
Art. 1 Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
Die FernUniversität in Hagen begrüßt den formulierten Anspruch, den Hochschulen mehr Autonomie und Verantwortung einzuräumen.
Die Regelungen im Referentenentwurf des Hochschulfreiheitsgesetzes sind jedoch untauglich, diese Zielsetzung zu erreichen. Der Entwurf wird daher aus grundsätzlichen, im folgenden kurz erläuterten, Überlegungen heraus abgelehnt.
Außerdem ist die Zeitspanne, die für Beratung, Diskussion und Anhörung, Verabschiedung sowie die Umsetzung der Vorschriften zur Verfügung steht, angesichts der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Folgen der vorgeschlagenen „Körperschaftslösung“, die insgesamt noch nicht absehbar sind, unvertretbar kurz. Gegenüber den Hauptbetroffenen (den Beschäftigten und den Studierenden) ist es nicht zu verantworten, ein solches „Jahrhundertwerk“ in dieser Eile umzusetzen.
1. Ziel: Mehr Wettbewerb, mehr Autonomie, mehr Verantwortung:
Nach dem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass wesentliche Entscheidungen der Hochschulen (Wahl des Präsidiums, Beschlussfassung über den Hochschulentwicklungsplan etc.) einem Hochschulrat übertragen werden – dessen Verantwortlichkeiten (der/die Entscheidungsträger sollten auch die Verantwortung für die Folgen tragen) und wem gegenüber er rechenschaftspflichtig ist, nicht zu erkennen sind. Das Fehlen einer entsprechenden Gesetzesformulierung ist umso gravierender, als die Auswahl der Mitglieder des Gremiums und die Besetzung des Hochschulrates einen massiven externen Einfluß sichern soll und sichert.
Das Gesetz bürdet den Hochschulen einseitig Verantwortung auf:
Der im Gesetz vorgesehene Ausweg aus der Insolvenz berücksichtigt nicht eine mögliche Verantwortung oder Mitverantwortung des Landes an der Insolvenz z.B. durch die Unterfinanzierung der Hochschulen. Die durch das HFG geplante Übernahme der Dienstherreneigenschaft ist ohne zusätzliche Mittel nicht leistbar, insbesondere ist die zu erwartende Übernahme der Pensionslasten der Beamten den bereits jetzt unterfinanzierten Hochschulen finanziell nicht möglich. Es muss gewährleistet werden, dass diese und vergleichbare, von den Hochschulen nicht beeinflussbare Kosten und Kostensteigerungen bei der Berechnung der Zuschüsse in voller Höhe ausgeglichen werden.
Das Land kann außerdem den Hochschulen einseitig Ziele aufzwingen und sie dadurch im Extremfall in die Insolvenz treiben.
Somit führt die Einführung der Insolvenzfähigkeit der Hochschulen ohne die Übernahme einer Gewährträgerhaftung durch das Land angesichts des geringen Gestaltungsspielraums der Hochschulen und der massiven Einflussmöglichkeiten externer Kräfte zu einer einseitigen Verlagerung der finanziellen Risiken auf die Hochschulen (§ 2).
Das Gesetz zielt auf einen Leistungswettbewerb der Hochschulen ab, ohne dass vernünftige Maßstäbe oder Verfahren dieses Leistungswettbewerbs definiert werden. Dies ist auch an den derzeitigen Informationen zu den Zielvereinbarungen III sichtbar und belegbar.
Die Regelungen zur Binnenorganisation der Hochschule sind relativ detailliert; auch wenn Öffnungsklauseln (z.B. § 26 Abs. 5) vorgesehen sind, stellt sich die Frage nach der Gestaltungsfreiheit und der Selbstverantwortung der Hochschulen.
Insgesamt ist nicht erkennbar, dass Verbesserungen der Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen der Hochschulen oder dass ein „Autonomiegewinn“ gegenüber der geltenden Rechtslage erreicht würden.
2. Ziel: Eigene Strategie- und Entwicklungsplanung
Die strategische Steuerung der Hochschulen wird als einseitige Aufgabe des Landes festgelegt. Es ist unklar, wie einerseits die Strategie des Landes entsteht und welche Spielräume andererseits die Hochschule beim Verhandeln über ihre Entwicklungs- und Leistungsziele hat. Auch diese Fremdsteuerung konterkariert die angestrebte Freiheit und Verantwortlichkeit der Hochschulen. Die Hochschulautonomie und die Mitbestimmung in den Hochschulen werden hierdurch weiter abgebaut und durch Fremdbestimmung ersetzt.
Für den Fall einer nicht zustande gekommenen Leistungsvereinbarung überträgt der Gesetzesentwurf die Hoheit für die Initiative, welche die weitere Existenz der Hochschule sichern soll, dem Land. Das Land kann aber mitschuldig am Nichtzustandekommen der Vereinbarung sein. Eine Lösung auf Augenhöhe, nicht traditionell hoheitlich und die Steuerungskompetenz und eigene Autonomie der Hochschule respektierend sähe anders aus (z. B. ein Schlichtungsverfahren).
3. Verantwortung für das Personal und die Finanzen
Die Rechtsfolgen der „Körperschaftslösung“ für die Beschäftigten und die Vermögenslage der Hochschulen sind nicht durchdacht oder gar absehbar.
Es steht zu befürchten, dass die Beschäftigtenverhältnisse an den Hochschulen für alle Statusgruppen (Hochschullehrende, akademische und weitere Mitarbeitende) finanziell nicht abgesichert sind. Daher ist möglicherweise zu erwarten, dass es langfristig zu einer Ausweitung befristeter Arbeitsverhältnisse sowie zu einer Verlagerung in nicht tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse kommen wird.
Insbesondere darf wiederholt werden, dass unklar ist, wer etwa die Pensionslasten zu tragen hat und ob das Land eine Ausfallhaftung übernimmt.
4. Einzelfragen
Bei Festhalten an dem Gesetzesentwurf ist aber auch Kritik an einer Vielzahl von Einzelregelungen zu üben... Hier ist auch festzustellen, dass insbesondere in den Regelungen zu den Studierenden (§§ 48 ff.) fernuniversitätsspezifische Besonderheiten noch berücksichtigt werden müssten.
Außerdem sollte gesetzlich die Möglichkeit zur Schaffung der Position einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten eröffnet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte zudem auch im Hochschulrat Rede- und Antragsrecht haben. Es muss ferner möglich sein, zumindest eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten aus der Gruppe der Studentinnen bestimmen zu können. Aufgrund der Vorgaben des LGG, die den Gleichstellungskommissionen bestimmte Aufgaben zuweist, sollten diese als verbindliche Kommissionen bestehen bleiben (§ 24).
Art. 9 Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
Es wird wiederholend bezweifelt, dass den Hochschulen bei einer erwarteten Verabschiedung des Hochschulfreiheitsgesetzes durch den Landtag im Spätsommer 2006 genügend Zeit verbleibt, um die durch das Gesetz notwendig werdenden Änderungen bis zum 01.01.2007 umsetzen zu können (VBL, Ersatzregelung für LHO etc.). Hier sollten entsprechende gesetzliche Übergangsregelungen vorgesehen werden.
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