Der zunehmende Einsatz digitaler Lehr- und Lernmaterialien und Lernmanagement-Plattformen sowie die Digitalisierung von Hochschulbibliotheken verändern Zugangswege zu Forschungs- und Lehrinformationen, Umgangsformen und rechtliche sowie organisatorische Rahmenbedingungen. Um „Integriertes Wissensmanagement an Hochschulen – Open-Content-Lizenzen und Urheberrecht bei digitalen Forschungsinformationen und Lehr-/Lernmaterialien“ ging es in einer Informationsveranstaltung in der FernUniversität in Hagen. Sie fand unter der Schirmherrschaft von CampusContent in Zusammenarbeit mit der Universitätsbibliothek und der CampusSource-Initiative des Landes NRW statt.
Ein Aspekt der Veranstaltung war: Wie könnte ein zukünftiges Integriertes Wissensmanagement aussehen, in dem das Handling bei der Suche nach Lehrmaterial und Forschungsartikeln gleich bleibt? Die Benutzer dürfen nicht mit fünf oder sechs verschiedenen Systemen konfrontiert werden, sondern nur mit einer Benutzeroberfläche, die alle integriert: „Der Wechsel zwischen Google, Wikipedia, Bibliothekskatalogen, Lernobjekt-Repositorien und anderen Informationssystemen ist unbefriedigend“, so Prof. Dr.-Ing. Bernd Krämer, wissenschaftlicher Leiter von CampusContend. Das sieht Karin Michalke, Direktorin der FernUni-Bibliothek, ebenso: „Vor allem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben keine Zeit, um von einem System ins nächste zu wechseln.“
Die zweite Fragestellung war: Wie kann man im Rahmen des Urheberrechts das Modell offener Lehrinhalte so einsetzen, dass es von Anbietern wie Nutzern akzeptiert wird? Dazu gibt es schon einige Lösungen, z. B. Lizenzmodelle. Diese versuchen, Bewährtes von Open Software auf Open Content zu übertragen.
Zitiert man in einer wissenschaftlichen Arbeit eine schriftliche Quelle, muss man mindestens den Autor nennen. Kompliziert ist jedoch die Nutzung elektronischer Medien. Der Urheber kann vorschreiben, was mit seinem geistigen Eigentum geschehen darf: Darf nur zitiert oder der Inhalt auch verändert werden? Muss der veränderte Inhalt zu den gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung gestellt werden, die auch für das Original gelten? Ist er gar für kommerzielle Zwecke verwendbar? Und was geschieht z. B. bei „zusammengesetzten“ Werken aus Modulen? Müssen und können die Lizenzen zu einer neuen kombiniert werden? Bernd Krämer zog aus der Veranstaltung die Erkenntnis, dass ein Sammelwerk eine neue Lizenz erhalten kann: „Jedoch müssen die Lizenzen der Einzelwerke ebenfalls beachtet werden.“ Und was ist, wenn die Lizenzen sich widersprechen? Wenn etwa das Sammelwerk kommerziell verwendet werden darf, das einzelne dagegen nicht? „Dann müsste man bei einer kommerziellen Verwendung das entsprechende Einzelwerk herauslassen“, gibt Krämer zu beachten.
Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus dem doppelten Charakter mancher Inhalte. Soll z. B. eine Flash-Animation oder ein Java-Applet inhaltlich verändert werden, ist u. U. ein Eingriff am Quellcode des jeweiligen Objekts notwendig, so dass auch entsprechende Rechte zur Veränderung von Software beachtet werden müssen. Bei der Lizenzierung freier Software hat vor allem die GNU General Public License eine besondere Bedeutung gewonnen.
Die Lizenzen zeigen, was nach Maßgabe der Urheber mit den Werken gemacht werden darf und wer welche Rechte besitzt. In der Praxis kann das so aussehen: „Wenn ich ein neues interaktives Lernobjekt gestalte, lasse ich eine entsprechende Animation von einem Designer etwa in Flash programmieren, der damit selbst Rechte am Ergebnis erwirbt. Da er diese Rechte mit Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags pauschal an die FernUniversität abgetreten hat, muss ich mich mit der FernUniversität darüber einigen, dass ich mein Lernobjekt der Allgemeintheit zur Verfügung stellen darf.“
„Marktplatz“ für das Zusammentreffen von Informationsangebot und -nachfrage können Integrierte Wissensmanagementsysteme sein. Als einer der möglichen Betreiber könnte auch die FernUniversität als unparteiischer Makler juristisch wasserdichte Lizenzen und Verträge ausarbeiten (lassen).
„Wenigstens das wörtliche Zitieren schriftlicher Quellen bleibt unproblematisch – ‚Tüttelchen‘ um das Zitat sowie eine Quellenangabe genügen“, freut sich der Professor. „Etwas ähnlich Einfaches suchen wir noch für die Verwendung multimedialer Inhalte.“
Auf einen weiteren Aspekt der Lizenzen weist Karin Michalke hin. Damit die UB elektronische Zeitschriften, Zugänge zu Datenbanken etc. zur Verfügung stellen kann, muss sie von Verlagen Lizenzen erwerben: „Heute dürfen wir ja noch einem beschränkten Kreis für wissenschaftliche und Unterrichtszwecke Material in begrenztem Umfang zur Verfügung stellen.“ Das möchten die Verlage ändern: Hochschulbibliotheken sollen ihre Portale für Verlagsprodukte mit höchst restriktiven Lizenzen öffnen und darauf hinweisen, dass man sie bzw. Nutzungsrechte ja kaufen kann – „Damit würden wissenschaftliche Informationen richtig teuer!“
Eine Video-Aufzeichnung der Veranstaltung findet man unter http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/dvt/200702/aufzeichnung.shtml.
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