Regeln und Ordnungen

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Benutzungs- und Gebührenordnung

  • Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek
  • Gebühren- und Entgeltordnung der Universitätsbibliothek

Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom 7. Dezember 1984

§ 1
Aufgaben der Universitätsbibliothek der Fernuniversität - Gesamthochschule - Hagen

(1) Die Universitätsbibliothek ist eine Zentrale Betriebseinheit der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen. Sie ist eine zentral verwaltete, öffentliche, wissenschaftliche Bibliothek. Sie besteht aus den Fachbibliotheken und der Betriebszentrale in Hagen sowie Studienbibliotheken an Orten der Studienzentren. Studienbibliotheken sind Außenstellen der Universitätsbibliothek. Die Regelungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung finden analoge Anwendung. Darüber hinaus nehmen kooperierende Bibliotheken an den Orten der Studienzentren die Funktion von Studienbibliotheken wahr. Hier gelten die jeweiligen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der kooperierenden Bibliotheken.

Fortsetzung

(2) Die Universitätsbibliothek dient in erster Linie den Bedürfnissen von Forschung, Lehre und Studium an der Fernuniversität, sie steht aber auch allgemein zu wissenschaftlicher, beruflicher und persönlicher Information und Weiterbildung offen.

(3) Die Universitätsbibliothek erfüllt diese Aufgaben, indem sie

  • ihre Bestände zur Benutzung in den Räumen der Bibliothek bereitstellt,
  • einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht (§ 7 Ortsleihe),
  • Reproduktionen nach Vorlagen aus ihrem Bestand zum eigenen wissenschaftlichen, persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch des Benutzers herstellt bzw. herstellen läßt (§ l2 Reproduktionsdienst),
  • am Ort nicht vorhandene Literatur aus auswärtigen Bibliotheken vermittelt (§ 7 Fernleihe),
  • ihre ausleihbaren Bestände dem deutschen und internationalen Leihverkehr zur Verfügung stellt,
  • aufgrund ihrer Kataloge und Bücherbestände bibliographische Auskunft erteilt.

(4) Auf die dezentrale Literatur- und Informationsversorgung der Fernstudenten findet diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung sinngemäß Anwendung, Verfahrensvorschriften, die darüber hinaus notwendig werden. können vom Direktor der Universitätsbibliothek, vorübergehend für ein Jahr, vom Rektorat auf Dauer, geregelt werden.

§ 2
Zulassung zur Benutzung

(1) Es wird grundsätzlich jede natürliche und juristische Person zugelassen, die die Universitätsbibliothek zu dem in § 1 genannten Zweck zu benutzen wünscht.

(2) Wer die Universitätsbibliothek zur Entleihe benutzen will, bedarf der Zulassung. Anmeldung und Antragstellung sind grundsätzlich persönlich an den jeweiligen Ausleihstellen vorzunehmen. Dabei ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepaß mit Wohnsitzbescheinigung vorzulegen. Studenten haben ihren Studentenausweis zusätzlich vorzulegen. Juristische Personen müssen einen zeichnungsberechtigten Vertreter benennen. Eine schriftliche Anmeldung zur Benutzung ist in begründeten Fällen möglich.

(3) Zur Benutzung sind zugelassen:

  • Mitglieder und Angehörige der Fernuniversität gemäß § 11 WissHG.
  • Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Hagen gemäß § 7 FachHG.
  • Die Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter anderer deutscher und ausländischer Hochschulen während ihres Aufenthaltes an der Fernuniversität.
  • Die staatlichen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen, die ihren Sitz in Hagen haben.

(4) Zur Benutzung können zugelassen werden:

  • Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen, die ihren Wohnsitz in Hagen haben.
  • Andere natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Hagen haben.

(5) Die Benutzung durch andere natürliche und juristische Personen sowie Behörden und Institutionen kann eingeschränkt werden, soweit die Bedürfnisse der in Absatz 3 Ziffer 1 genannten Benutzer entgegenstehen.

(6) Die Universitätsbibliothek kann außerdem von Personen, die nicht der Fernuniversität angehören, eine Sicherheitsleistung, die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises oder eine Bürgschaftserklärung verlangen. Minderjährige bedürfen der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.

(7) Die Zulassung begründet ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und der Universitätsbibliothek, dessen Inhalt durch diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt ist.

(8) Die Zulassung wird durch Aushändigung des Benutzerausweises ausgesprochen. Der Benutzerausweis hat eine Gültigkeit von einem Jahr, sofern nicht abweichend durch § 13 und 14 geregelt. Bei Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen wird jeweils bei der ersten Entleihung im neuen Kalenderjahr die Gültigkeit des Benutzerausweises für das laufende Jahr verlängert.

§ 3
Inhalt der Benutzungsverhältnisse, Rechte und Pflichten der Benutzer

(1) Wer zur Benutzung der Universitätsbibliothek zugelassen ist, kann ihre Dienstleistungen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnung in Anspruch nehmen.

(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, einzelne Benutzungsanweisungen zu erteilen, den Benutzerausweis und ggf. den amtlichen Ausweis einzusehen.

(3) Mäntel, Taschen und Gegenstände, die geeignet sind, Bücher aufzunehmen, dürfen nicht in den Benutzungsbereich mitgenommen werden. Sie sind in den dafür vorgesehenen Ablageschränken aufzubewahren. Das zuständige Bibliothekspersonal ist bei Zuwiderhandlungen zur Kontrolle der mitgebrachten Mäntel, Taschen und Gegenstände berechtigt.

(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen Interesse der Benutzer größte Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

(5) Die Bestände der Universitätsbibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelte Literatur sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren. Eintragungen jeder Art sind nicht gestattet. Lose Blätter, Karten, Mikroformen, Beilagen etc. dürfen nicht entfernt werden.

(6) Alle mitgebrachten Bücher und sonstige Medien sind bei Betreten und Verlassen der Bibliotheksräume der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen.

(7) Für verlorengegangene oder beschädigte Bücher hat der Entleiher; auch wenn ihn persönliches Verschulden nicht trifft, Schadenersatz zu leisten, insbesondere durch Zahlung der zur Wiederbeschaffung des Buches oder einer photographischen Reproduktion benötigten Summe.

(8) Muß ein entliehenes Buch nach Ablauf der Leihfrist angefordert werden, trägt der Entleiher alle dabei entstehenden Kosten (z. B. Benachrichtigungs- und Portospesen).

(9) Alle Benutzer im Falle der Benutzung nach § 7 oder 11 sind verpflichtet, der Universitätsbibliothek jede Änderung ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Für Kosten und Nachteile, die der Universitätsbibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Benutzer.

(10) Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Der Inhaber haftet für alle bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung mit dem abhandengekommenen Ausweis entliehenen Bücher.

§ 4
Gebühren und Auslagen

(1) Anmeldung und Benutzung der Universitätsbibliothek sind gebührenfrei.

(2) Gebühren und Auslagenerstattungen fallen nach Maßgabe des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes NW an: insbesondere bei schriftlichen bibliographischen und inhaltlichen Auskünften, bei kostenpflichtigen Reproduktionen, die die Universitätsbibliothek vornimmt, und bei Leihfristüberschreitungen. Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Fassung des "Gesetzes über die Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulbibliotheksgebührengesetz)" erhoben.

(3) Für die im Hochschulbibliotheksgebührengesetz vorgesehene Ermäßigung und den Erlaß von Gebühren in besonderen Härtefällen ist der Direktor der Universitätsbibliothek zuständig.

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek werden vom Direktor der Universitätsbibliothek im Benehmen mit der Senatskommission für Bibliotheksangelegenheiten festgelegt. Sie werden durch Aushang und Veröffentlichung in den Informationsschriften der Fernuniversität bekanntgegeben.

(2) Aus besonderen Gründen notwendige, kurzfristige Schließungen bleiben dem Direktor der Universitätsbibliothek vorbehalten. Sie werden rechtzeitig bekanntgegeben.

§ 6
Benutzung in den Bibliotheksräumen

(1) Die Bestände der Universitätsbibliothek sind in der Regel fachsystematisch, teils präsent, teils ausleihbar, aufgestellt.

(2) In den allgemein zugänglichen Aufstellungsbereichen darf jeder Benutzer Bücher den Regalen entnehmen und sie an den Leseplätzen einsehen. Rückstellungen in die Regale nimmt das Bibliothekspersonal vor.

(3) Präsenzbestände können nur innerhalb der Bibliothek benutzt werden. Sofern keine dienstlichen Interessen dagegenstehen, sind in begründeten Fällen Kurzentleihungen über Wochenenden und Feiertage, über Nacht und bis zu 2 Stunden möglich.

(4) Magazinierte Bestände sind den Benutzern im allgemeinen nicht direkt zugänglich. Sie werden an der Ausleihtheke nach vorheriger Bestellung zur Ausleihe bzw. Präsenzbenutzung im Lesesaal bereitgehalten.

§ 7
Ortsleihe

(1) Alle in der Universitätsbibliothek vorhandenen Bestände, die nicht unter die Einschränkung des § 8 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.

(2) Die Bereitstellung des zu entleihenden Buches geschieht durch den Benutzer selbst.

(3) Die Ausleihe erfolgt an den jeweils den Beständen zugeordneten Ausleihtheken.

(4) An der Ausleihtheke sind neben den gewünschten Büchern vorzulegen:

  • Benutzerausweis (s. § 2 Abs. 8)
  • Verbuchungsformulare bzw. Leihscheine, die der Benutzer vollständig und deutlich lesbar ausgefüllt und mit eigenhändiger Unterschrift versehen hat.

(5) An Beauftragte von Professoren - mit Wirkung gegen diese - können Bücher ausgegeben werden. Im Falle der Erstausleihe und bei Zweifel an der Berechtigung des Beauftragten sind vorzulegen:

  • Benutzerausweis des Beauftragers.
  • Vollmacht des Beauftragers auf den Namen des Beauftragten mit Unterschriftsprobe des Beauftragten
  • Amtlicher Ausweis des Beauftragten.

(6) Es ist nicht gestattet, entliehene Bücher an Dritte weiterzugeben.

(7) Im Interesse der allgemeinen Benutzung kann durch die Universitätsbibliothek die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Werke begrenzt werden. Gegen die Entscheidung der Universitätsbibliothek kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Rektorat der Fernuniversität Widerspruch eingelegt werden.

§ 8
Ausleihbeschränkungen

(1) Von der Ausleihe sind grundsätzlich ausgenommen:

  • Die als Präsenzbestand gekennzeichneten Bestände der Universitätsbibliothek, insbesondere Bibliographien und Nachschlagewerke,
  • Loseblattsammlungen, Fernstudienmaterial,
  • Werke, die in ungebundenen Teillieferungen erscheinen und einzelne Zeitschriftenhefte.
  • Zeitschriftenbestände, sofern nicht als ausleihbar gekennzeichnet,
  • Bestände aus Projekt-, Semester- und Dauerausleihen,
  • audiovisuelles Material (z.B. Mikrofilme, Tonträger, Dias), soweit nicht Ausleihkopien zur Verfügung stehen.
  • Tafelwerke und Karten,
  • Werke von besonderem antiquarischen, künstlerischen oder materiellen Wert,
  • maschinenschriftliche Hochschulschriften (Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten u. ä.)

In Ausnahmefällen kann der Direktor der Universitätsbibliothek die Benutzung außerhalb der Bibliothek gestatten.

(2) Die Universitätsbibliothek hat das Recht, weitere Werke von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung einzuschränken, wenn dies im Interesse der allgemeinen Benutzung, der wissenschaftlichen Arbeit der Hochschulangehörigen oder der Bestandssicherung geboten ist.

(3) Die Benutzung bestimmter Werke wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben.

§ 9
Leihfristen und Buchrückgabe

(1) Die Leihfrist für den Ausleihbestand beträgt in der Regel 30 Tage, für Zeitschriften des Ausleihbestandes und zeitschriftenähnliche Bestände 10 Tage.

(2) Die Leihfrist wird jeweils vom 10., 20. bzw. Monatsletzten, die auf das Ausleihdatum folgen, berechnet.

(3) Der Direktor der Universitätsbibliothek kann die Ausleihfrist in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 regeln.

(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Buch von anderer Seite vorgemerkt ist. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises hinaus ist nicht statthaft.

(5) Die Verlängerung ist vor dem Fristablauf bei der zuständigen Leihstelle schriftlich oder persönlich zu beantragen. Verlängerungsanträge gelten als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen abgelehnt werden.

(6) Die Leihfrist kann fünfmal verlängert werden und zwar jeweils für die Dauer der im Absatz 1-3 festgelegten Fristen. Ausgenommen hiervon sind Werke mit verkürzten Leihfristen und Regelung in Abs. 7 Ziff. 6. Soll ein Werk noch länger benutzt werden, so ist es der zuständigen Leihstelle vorzulegen und erneut auszuleihen.

(7) Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter der Fachbereiche und der Zentralen Einrichtungen sowie Dezernenten der Zentralen Hochachulverwaltung haben die Möglichkeit, Bücher in Projektapparate auszuleihen. Die Ausleihe regelt sich nach § 7. Die Ausleihdauer beträgt 6 Monate. Die Ausleihfrist wird jeweils vom 31.3. bzw. 30.9., die auf das Ausleihdatum folgen. berechnet. Die Verlängerung ist zweimal nach Absatz 4 möglich. Weitere Verlängerungen erfolgen durch Neuausleihe. Die Projektapparate sind in den Diensträumen am Hochschulort aufzustellen. Im Bedarfsfall sind die Bücher der Projektapparate der Universitätsbibliothek 3 Tage für andere Benutzer zur Einsichtnahme im Lesesaal zur Verfügung zu stellen. Professoren haben die Möglichkeit. Bücher, entsprechend ihrer Berufungszusagen, als Dauerleihe zu ihrer ständigen Verfügung am Arbeitsplatz anzufordern, Ziffer 6 und 7 finden Anwendung.

(8) Die Universitätsbibliothek kann ausgeliehene Bücher auch nach bewilligter Fristverlängerung, vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn diese aus bibliothekarischen Gründen (insbesondere bei Revisionen) oder aufgrund anderer, dringender Benutzeranforderungen benötigt werden. Im Rückforderungsfall endet die Leihfrist 10 Tage nach der Rückforderung.

(9) Die entliehenen Bücher sind an den zuständigen Leihstellen zurückzugeben.

(10) Wird die Ausleihfrist ohne genehmigte Verlängerung überzogen, so ist sie im Sinne des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes NW überschritten.

§ 10
Vormerkung

(1) Entliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden.

(2) Sofern der Vorbesteller eine Benachrichtigung wünscht, hat er eine Benachrichtigungkarte auszufüllen und das Porto zutragen. Die Bereitstellung des vorbestellten Buches bleibt auf 10 Öffnungstage, gerechnet ab Datum der Benachrichtigung, begrenzt.

(3) Die Universitätsbibliothek kann aus dienstlichen Gründen die Vormerkungen pro Titel auf 3 beschränken.

(4) Auskunft darüber, wer ein Buch entliehen oder vorgemerkt hat, wird nicht erteilt. Dies gilt nicht, sofern das Buch von einem Mitarbeiter der Fernuniversität ausgeliehen ist und dieser sich mit einer Bekanntgabe einverstanden erklärt hat.

§ 11
Fernleihe

(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Literatur, die in der Universitätsbibliothek und in anderen öffentlichen Bibliotheken in Hagen nicht vorhanden ist, kann durch die Vermittlung der Universitätsbibliothek auf dem Wege des Leihverkehrs der Bibliotheken bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

(2) Die Bestellung und Benutzung dieser Bücher richtet sich nach der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und den besonderen Bedingungen. der jeweils verleihenden Bibliothek.

(3) Für die Bestellung sind vom Benutzer ein besonderes Formular sowie eine Benachrichtigungskarte maschinenschriftlich auszufüllen. Das Porto trägt der Benutzer

(4) Anträge auf Leihfristverlängerung oder Sondergenehmigung sind an die Abteilung Fernleihe der Universitätsbibliothek zu richten.

(5) In deutschen Bibliotheken nicht nachweisbare Werke können auf besonderen Antrag im Rahmen des internationalen Leihverkehrs aus ausländischen Bibliotheken vermittelt werden. Dafür gelten die Vereinbarungen über den internationalen Leihverkehr. Die entstehenden Kosten trägt der Benutzer.

§ 12
Reproduktionen

(1) Die Universitätsbibliothek kann auf Antrag Mikrofilme und Ablichtungen aus ihren Beständen anfertigen lassen.

(2) Die Kostenerstattung durch den Benutzer regelt sich nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz NW in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Universitätsbibliothek kann den Benutzer auf andere Möglichkeiten der Reproduktion verweisen.

(4) Die Beachtung bestehender Urheberrechte im Rahmen der Reproduktionsdienste obliegt dem Auftraggeber oder Benutzer.

§ 13
Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Zulassung zur Benutzung endet unbeschadet der Bestimmung in § 14

  • für Studierende der Fernuniversität mit ihrer Exmatrikulation,
  • für die Gasthörer der Fernuniversität mit dem Ende des Semesters,
  • für die übrigen Mitglieder und Angehörigen der Fernuniversität mit ihrem Ausscheiden aus der Fernuniversität,
  • für die sonstigen Benutzer der Universitätsbibliothek mit dem Ablauf der Gültigkeit ihres Benutzerausweises,
  • bei Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis,
  • durch Tod oder Entmündigung.

(2) Alle Benutzer gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 1 - 3 sind verpflichtet, eine Aufgabe ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes in Hagen der Universitätsbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Mit Eingang der Mitteilung bei der Universitätsbibliothek endet die Zulassung der Benutzung.

(3) Mit der Beendigung der Zulassung zur Benutzung erfolgt die Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis. Die Benutzer sind verpflichtet, vor der Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis aus der Universitätsbibliothek entliehene Bestände und den Benulzerausweis zurückzugeben sowie ihre sonstigen aus der Verwaltungs- und Benutzungsordnung und dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz NW entstandenen Pflichten gegenüber der Universitätsbibliothek zu erfüllen. Nicht erfüllte Verpflichtungen werden durch die Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht hinfällig.

§ 14
Ausschluß von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung verstößt, kann vom Direktor der Universitätsbibliothek zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen oder einer eingeschränkten Benutzung unterworfen werden.

(2) Durch den Ausschluß werden die aufgrund der Verwaltungs- und Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.

(3) Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Rektorat der Fernuniversität Widerspruch eingelegt werden.

§ 15
Haftungsausschluß bei Benutzungsleistungen

(1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige. unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.

(2) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die ein Benutzer in die Bibliothek mitgebracht hat.

§ 16
Übergangsregelung

(1) Auf Vorschlag der Bibliothekskommission kann durch Beschluß des Rektorates bis zur Zusammenführung der dezentralen Fachbestände die Ausleihfrist für wissenschaftliche Bedienstete der Hochschule abweichend geregelt werden. § 9 Abs. 4 und Abs. 8 ist Rechnung zu tragen.

(2) Auf Vorschlag der Bibliothekskommission kann durch Beschluß des Rektorates bis zur Zusammenführung der dezentralen Fachbestände die Ausleihe und Rückgabe der Bücher über Hauspost zugelassen werden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats vom 6.7.1984 und 3.10.1984 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1984.

Az.: I B1 - 7633/150.
Hagen, den 7. Dezember 1984

DER REKTOR
Prof. Dr. U. Battis
Veröffentlicht in: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität - GHS 1984 Nr.4 vom 21.12.1984

Gebühren- und Entgeltordnung der Universitätsbibliothek Hagen vom 10. März 2010

Wortlaut der Gebühren- und Entgeltordnung (PDF 91 KB)

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