Sonderregelungen

Bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind (z.B. Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, inhaftierte Studierende), nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen (Nachteilsausgleich).

Wenn die Durchführung Ihres Studiums im kommenden Semester aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, können Sie beispielsweise anstelle einer Rückmeldung die Beurlaubung beantragen.

Die Sonderregelungen bezogen auf die Ablegung von Prüfungen setzen in jedem Semester (erneut) und für jede Prüfung separat besondere Anmelderegularien (zusätzliche Antragsstellung per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Post), Antragsfristen und ggf. zusätzliche Gebühren voraus.

Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

  • Klausur:

    Gemäß Erlass des Auswärtigen Amtes können Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) die Klausuren unter Aufsicht in einer der nachstehend aufgeführten Einrichtungen ablegen:

    sofern die organisatorischen Möglichkeiten dies erlauben.

    Bitte wählen Sie bei der Anmeldung online im Prüfungsportal als Klausurort den Punkt “Ausland”. Innerhalb der Anmeldefrist ist außerdem das vollständig ausgefüllte Online-Formular Auslandsklausur an das Prüfungsamt zu senden.

    Der/die Studierende muss innerhalb dieser gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende vorher mit der entsprechenden Einrichtung einen Termin vereinbart. Wenn die Angaben zum Klausurort und zur Klausuraufsicht zur gesetzten Frist nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

    Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich einige Tage vor dem Prüfungstermin noch einmal mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um sich bestätigen zu lassen, dass die Klausurunterlagen angekommen sind und die Aufsichtsperson zur Verfügung steht. Bitte klären Sie bereits bei der Terminvereinbarung, ob die Prüfung innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung an dem Prüfungsdatum und innerhalb der Prüfungszeit möglich ist. Beachten Sie hierbei, dass für die Prüfung bezogen auf das Datum und die Uhrzeit die „deutsche“ Zeitzone gilt. Sofern die Prüfung in Ländern mit erheblicher Zeitverschiebung absolviert wird, kontaktieren Sie innerhalb der gesetzten Frist das Prüfungsamt. Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen, damit die vorgesehene Aufsichtsperson über Ihre Abmeldung informiert ist und für Sie keine Kosten entstehen.

    Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen ggf. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort erfragen). Die Goethe-Institute erheben z.B. folgende Gebühren:

    • Für bis zu zweistündige schriftliche Prüfungen (Klausur): 150 €
    • Bei drei- bis vierstündigen schriftlichen Prüfungen (Klausur): 200 €

    Der/die Studierende muss innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende frühzeitig mit der entsprechenden Einrichtung einen Termin vereinbart und sich diesen bestätigen lässt. Wenn die Angaben nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

    Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit dem/der Prüfer*in sowie der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen.

  • In verschiedenen Zentren im Ausland (Österreich, Ungarn, Schweiz) werden besondere Dienstleistungen und Zusatzangebote für ein erfolgreiches Fernstudium durch Kooperationspartner der FernUniversität in Hagen angeboten.

    Die Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen und Zusatzangeboten der Zentren und Kontaktstellen im Ausland (dazu zählt auch das Ablegen von Prüfungen vor Ort) ist ggf. kostenpflichtig. Sofern kostenpflichtige Dienstleistungen und Zusatzangebote in Anspruch genommen werden, erhebt der jeweilige Kooperationspartner eigene Entgelte. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie dies rechtzeitig mit dem Zentrum bzw. der Kontaktstelle klären (z.B. über ein Online-Formular), dass Sie dort eine Prüfung absolvieren möchten: Website der ausländischen Zentren.

    Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung beim bzw. Zusage vom ausländischen Zentrum keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch eine Anmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Wählen Sie nicht den Klausurort „Ausland“, sondern den ausländischen Klausurort, an dem Sie die Klausur schreiben möchten (Beispiel: A06 Linz (A)).

    Für den Fall einer Abmeldung: Es ist immer auch eine Abmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Zusätzlich muss von Ihnen das ausländische Zentrum informiert werden.

    Informieren Sie sich bitte im Vorfeld in den Zentren vor Ort oder auf der entsprechenden Website der ausländischen Zentren.

  • Stand: April 2024

    1. Antragsverfahren

    Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen. Dies ist nur möglich bei einschlägiger ständiger chronischer Krankheit und/oder Behinderung (z.B. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung etc.), nachgewiesen durch ein aktuelles fachärztliches bzw. psychotherapeutisches Attest mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes bzw. der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten.

    Das Attest muss die Beeinträchtigung hinreichend genau beschreiben und deren Auswirkung auf das konkrete Prüfungsverfahren (Klausur, mündliche Prüfung, Haus- oder Abschlussarbeit) nachvollziehbar begründen. Atteste mit fehlender Aussagekraft und/oder ohne Stempel und Unterschrift können bei der Prüfung des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden.

    Nach Bewältigung der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Gestaltung des Prüfungsverfahrens erstreckt sich dann der Nachteilsausgleich nach einmaliger Antragsstellung und positiver Bewilligung auf alle Prüfungen im Verlauf des Studiums, wenn mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes für die Dauer des Studiums nicht zu rechnen ist.

    1.1 Anträge vor dem Sommersemester 2024:

    Wurde im vergangenen Wintersemester 2023/2024 der Nachteilsausgleich beantragt und bewilligt, genügt allein die Anmeldung zu einer Prüfung im Prüfungsportal. Es ist kein neuer Antrag zu stellen. Noch nicht versendete Bescheide werden alsbald verschickt.
    Wurde ein Antrag auf Nachteilsausgleich zuletzt im Sommersemester 2023 oder früher gestellt, muss ab diesem Semester der Antrag wie im Fall eines Erstantrags spätestens drei Monate vor der Prüfung gestellt werden.

    1.2 Anträge ab dem Sommersemester 2024:

    Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Der Erstantrag erfolgt entsprechend der Prüfungsordnung unter Zusendung der erforderlichen Nachweise per Post an das Prüfungsamt der Fakultät für Psychologie mit dem Zusatz „Antrag auf Nachteilsausgleich“. Die Beeinträchtigungen müssen zumindest durch ein aussagekräftiges fachärztliches/psychotherapeutisches Attest beschrieben und bestätigt werden. Dieses soll auch eine nicht-bindende Empfehlung für die Kompensation enthalten. Das Antragsformular steht hier zum Download verfügbar:

    Formular: Antrag auf Nachteilsausgleich in Prüfungen (PDF 2 MB)


    2. Anmeldung zur Prüfung

    Bitte beachten Sie, dass ein gewährter Nachteilsausgleich nicht von der Einhaltung von Fristen für die Anmeldung/Registrierung von Prüfungen entbindet!

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt. Die fachärztliche Bescheinigung (z.B. Attest) und ggf. zusätzliche Nachweise senden Sie bitte ab dem 01.05.2024 per Post an das Prüfungsamt. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung keine Prüfungsanmeldung darstellt. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Studieren mit Behinderung.

    2.1 Klausur:

    Bei der Anmeldung zu Klausuren online im Prüfungsportal wählen Sie den für Sie passenden Klausurort:

    Bei nachgewiesen fehlender Reisefähigkeit kann die Modulprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden. Hierzu wählen Sie bei der Anmeldung zur Prüfung das Kürzel "XB_O". Die Prüfung erfolgt über ein Zoom-Meeting. Auch hier erfolgt im Wege des Nachteilsausgleichs eine Anpassung der Bedingungen, sofern dies erforderlich ist. Heimklausuren werden nicht angeboten.

    Haben Sie sich ohne bewilligten Nachteilsausgleich zu einer Prüfung angemeldet, erfolgt die Abmeldung von der Prüfung nach vorheriger Anhörung.

    Ab dem Sommersemester 2024 ist es (wieder) erforderlich, dass Sie kurz vor der Anmeldung zur Prüfung mit dem Campusstandort (früher: Regionalzentrum) klären, ob sich die Klausur dort realisieren lässt.

    2.2 Hausarbeit:

    Sie werden in Modul BM 6b bei aktiver Teilnahme in der Praktikumsgruppe zur Prüfung über die Betreuung angemeldet. Bitte teilen Sie dem Prüfungsamt jedenfalls unverzüglich per E-Mail mit, dass die Prüfung unter Bezug auf einen gewährten Nachteilsausgleich absolviert wird.

    Beispiel: Bei einer Hausarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Hausarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

    2.3 Abschlussarbeit:

    Sie melden sich innerhalb der Registrierungsfristen zur Abschlussarbeit an und teilen dem Prüfungsamt per E-Mail mit, dass die Prüfung unter Bezug auf einen gewährten Nachteilsausgleich absolviert wird. Unmittelbar nach Erhalt des Themenbescheides kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt, um die ggf. genehmigte Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß des Nachteilsausgleiches vornehmen zu lassen.

    Beispiel: Bei einer Abschlussarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Abschlussarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

    2.4 Studienleistungen:

    Zum Nachteilsausgleich kann auf Antrag in Ausnahmefällen die Erbringung von inhaltlich vergleichbaren Ersatzleistungen als Äquivalent zur Teilnahme an Präsenzseminaren anerkannt werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an den drei Versuchspersonenstunden in Präsenz.

    Informationen bzgl. der Beantragung einer inhaltlich vergleichbaren Ersatzleistung als Äquivalent zur Teilnahme an Präsenzseminaren finden Sie unter:

    Präsenzveranstaltungen

    Informationen bzgl. der Beantragung der vergleichbaren Ersatzleistung als Äquivalent zu den Präsenzversuchspersonenstunden entnehmen Sie bitte der folgenden Seite:

    Versuchspersonenstunden

  • Dieser Bereich wird derzeit überarbeitet. Bitte erkundigen Sie sich beim Prüfungsamt.

    Wir sind bestrebt, werdende (ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin) und stillende Mütter zu unterstützen, die an einer Prüfung teilnehmen möchten.

    Studierende, die sich im Mutterschutz befinden, können auch innerhalb der Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung an einer Prüfung teilnehmen. Die Teilnahme kann bis zum Beginn der Prüfung widerrufen werden. Am Prüfungstag ist ein Rücktritt ausschließlich mit einer Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit möglich. Sie melden sich zur regulären Prüfung an.

    Stillenden Müttern wird in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung die Gelegenheit für erforderliche Stillpausen durch einen gesonderten Raum in den Campusstandorten eingerichtet. Nur eine entsprechende Anmeldung gewährleistet die Organisation der Stillpause. Klären Sie bitte vor der Anmeldung mit dem Campusstandort, ob eine Aufsicht für diese Sonderfallklausur sichergestellt werden kann. Bei der Anmeldung zur Prüfung wählen Sie das Kürzel aus "XD & entsprechendem Campusstandort".

    Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums den Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Mutterpass) an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

    Bitte beachten Sie, dass eine Zusage vom Campus keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

    Sollte während der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten dieselben Regelungen wie für alle Studierenden:

    Hausarbeit/Abschlussarbeit:

    Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung während der – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit/Abschlussarbeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit– statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit– verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden.

    Klausur:

    Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.

    Es können die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Mutterschutzes können Studierende auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests entsprechend vom Studium beurlaubt werden. Sollte während des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten für Prüfungen die o.g. Regelungen wie für alle Studierenden.

    Informationen zur Kinderbetreuung an der FernUniversität

    An der FernUniversität in Hagen stehen mehrere Stillräume zur Verfügung. Diese sind mit je einem Sessel und einer Stellwand ausgestattet worden, so dass Säuglinge dort in Ruhe gestillt werden können. Stillende Mütter sowie betreuende Väter finden die beschilderten Räume in folgenden Gebäuden (vgl. Campusplan):

    • Gebäude 1, Universitätsstr. 33, B, 1. OG, Raum 1006
    • Gebäude 9, Universitätsstr. 47, D, UG, Raum U 010
    • Gebäude 5, Universitätsstr. 27, EG, Raum 019
    • Gebäude 11, Universitätsstr. 37, EG, Raum C0007
  • Es werden die Ausfallzeiten, die durch die Pflege von Personen im Sinne des § 48 Absatz 5 Satz 5 HG (z.B. der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder eines ersten Grades Verschwägerten des/der Studierenden) entstehen, berücksichtigt. Auf Antrag können Studierende entsprechend vom Studium beurlaubt werden.

  • Sie haben die Möglichkeit, die Klausuren unter Aufsicht in der JVA zu absolvieren. Nehmen Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist die Anmeldung online im Prüfungsportal vor und wählen Sie dort als Klausurort “JVA”. Danach senden Sie unbedingt eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Prüfung in der JVA. Falls Sie keine Möglichkeit dieser Übermittlung haben, können Sie die notwendigen Informationen bzw. Dokumente auch per Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, Postfach, 58084 Hagen) senden. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist dieses Formular mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllt und abgeschickt haben (oder Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen vergleichbaren Antrag auf dem Postweg an das Prüfungsamt geschickt haben). Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen vorzulegen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt.

  • Für Studierende, die mit dem Hörerstatus Studiengangszweithörer*in, Kooperationsstudierende*r, Jungstudierende*r oder Akademiestudierende*r eingeschrieben sind, gelten die ggf. in bestimmten Studiengängen für spezifische Prüfungsformen definierten Bearbeitungsfristen für Teilzeitstudierende.

  • Grundsätzlich können Studierende, die ein Studium unter Geltung einer bestimmten Studien- oder Prüfungsordnung aufgenommen haben, ihr Studium auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen abschließen. Dies schließt aber Änderungen von Prüfungsordnungen nicht grundsätzlich aus. Ggf. wird bei Änderungen eine angemessene Übergangsregelung geschaffen oder die Möglichkeit zum Wechsel in die neue Prüfungsordnung eröffnet. Solche Regelungen werden in die entsprechenden Änderungssatzungen aufgenommen.

Kontakt

Julia Melcher Foto: Bernd Müller

Julia Melcher

Prüfungsamt Psychologie

E-Mail: psy.bsc

Telefon: +49 2331 987-2991

Fax: +49 2331 987-19299

Sprechzeit: Di. - Fr., 09:00 - 11:00 Uhr


Bitte rufen Sie nicht außerhalb der Sprechzeiten an, da das Telefon dann nicht aktiv ist.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie kein „Besetzt“-Zeichen hören, wenn Sie während eines laufenden Gesprächs anrufen. Bitte versuchen Sie es dann später noch einmal.

Fakultät Psychologie | 30.04.2024